· Nachricht · Umsatzsteuer
Keine Nachteile bei der Bezeichnung einer „kaufmännischen Gutschrift“ als „Gutschrift“
| In einem aktuellen Schreiben stellt das BMF klar: Auch künftig kann eine „kaufmännische Gutschrift“ als „Gutschrift“ bezeichnet werden, ohne dass der Empfänger dieser Gutschrift Gefahr läuft, wegen der Umsatzsteuer in Anspruch genommen zu werden. |
Das BMF wörtlich: „Die im allgemeinen Sprachgebrauch bezeichnete Stornierung oder Korrektur der ursprünglichen Rechnung als Gutschrift (sogenannte kaufmännische Gutschrift) ist keine Gutschrift im umsatzsteuerrechtlichen Sinne. Wird in einem solchen Dokument der Begriff ‚Gutschrift‘ verwendet, obwohl keine Gutschrift im umsatzsteuerrechtlichen Sinne nach § 14 Abs. 2 Satz 2 UStG vorliegt, ist dies weiterhin umsatzsteuerrechtlich unbeachtlich. Die Bezeichnung als ‚Gutschrift‘ führt allein nicht zur Anwendung des § 14c UStG (BMF, Schreiben vom 25.10.2013, Az. IV D 2 - S 7280/12/10002; Abruf-Nr. 133339).
PRAXISHINWEIS | Damit ist die Unsicherheit beseitigt, die der Gesetzgeber durch das Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz geschaffen und auf die „ASR“ im Beitrag „Vorsicht bei einer ‚Gutschrift‘ - Der Gesetzgeber treibt den Formalismus jetzt auf die Spitze!“ hingewiesen hatte. |
Weiterführender Hinweis
- Beitrag „Vorsicht bei einer ‚Gutschrift‘ - Der Gesetzgeber treibt den Formalismus jetzt auf die Spitze!“, ASR 6/2013, Seite 6.