· Fachbeitrag · Umsatzsteuer
Kfz-Ankäufe von Privat umsatzsteuerlich richtig gestalten, abrechnen und dokumentieren
von Diplom-Finanzwirt Rüdiger Weimann, Dozent, Lehrbeauftragter und freier Gutachter in Umsatzsteuerfragen, Dortmund
| Kein Kfz-Verkauf ohne vorherigen Einkauf. Erfahren Sie, wie Sie den Ankauf eines Fahrzeugs von Privat umsatzsteuerlich korrekt abrechnen und dokumentieren und schon beim Einkauf die umsatzsteuerlichen Weichen für den differenzbesteuerten Weiterverkauf richtig stellen. |
Beim Einkauf schon an den Verkauf denken!
Wenn immer möglich, werden Sie als Kfz-Händler auf Verkäufe an Privatpersonen oder andere nicht zum Vorsteuerabzug berechtigte Kunden die Differenzbesteuerung nach § 25a UStG anwenden wollen. Denn absolut betrachtet führt die Regelbesteuerung immer zu einem höheren Bruttokaufpreis (Zahlbetrag). Sie ist daher im Privatgeschäft nicht gewünscht.
Möglichkeit der Differenzbesteuerung offen halten
Beim Einkauf sollten Sie darauf achten, dass Sie sich die Differenzbesteuerung offen halten und die dazu erforderlichen besonderen Aufzeichnungspflichten erfüllen könnten. Aus den Aufzeichnungen muss für jedes einzelne Fahrzeug gesondert erkennbar sein, zu welchem Preis es eingekauft wurde.
Aus Vereinfachungsgründen können Sie in den Fällen, in denen lediglich ein Gesamtkaufpreis für mehrere Gegenstände vorliegt, den Gesamteinkaufspreis aufzeichnen,
- wenn der Gesamtkaufpreis den Betrag von 500 Euro nicht übersteigt oder
- soweit er nach Abzug der Einkaufspreise einzelner Gegenstände den Betrag von 500 Euro nicht übersteigt (Abschnitt 25a.1. Abs. 17 S. 2 Umsatzsteuer-Anwendungserlass [UStAE]).
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Sie kaufen von Privat einen Pkw zusammen mit einem Satz Winterreifen und einem Dachgepäckträger für 9.250 Euro. Auf den Pkw entfallen 9.000 Euro, auf die Winterreifen und den Dachgepäckträger 250 Euro. |
Es genügt, wenn Sie den Pkw einzeln aufzeichnen. Die Winterreifen und den Dachgepäckträger können Sie mit dem anteiligen Einkaufspreis von 250 Euro aufzeichnen.
Wichtig | Die besonderen Aufzeichnungspflichten gelten als erfüllt, wenn sich die aufzeichnungspflichtigen Angaben aus den Buchführungsunterlagen entnehmen lassen. Dabei sind die Aufzeichnungen getrennt von den übrigen zu führen (Abschnitt 25a.1. Abs. 17 S. 3 und 4 UStAE).
PRAXISHINWEIS | Die auf den Kfz-Handel ausgerichteten Buchhaltungsprogramme tragen diesen Aufzeichnungspflichten Rechnung. |
Differenzbesteuerung nur bei Kauf Deutschland oder anderem EU-Land
Die Differenzbesteuerung können Sie beim Weiterverkauf des Fahrzeugs nur anwenden, wenn Sie das Fahrzeug in Deutschland oder im übrigen Gemeinschaftsgebiet, also einem anderen EU-Land erworben haben (§ 25a Abs. 1 Nr. 2 S. 1 UStG). Bei einem Erwerb in einem Drittland ist kein differenzbesteuerter Verkauf möglich.
Anforderungen an die Rechnung
Kaufen Sie das Fahrzeug von einer Privatperson in Deutschland, müssen Sie hinsichtlich der „Ankaufrechnung“ keinerlei Besonderheiten beachten. Denn üblicherweise rechnen Sie in diesem Fall mittels einer Gutschrift (= Sie erstellen das Abrechnungspapier) wie folgt ab:
Musterschreiben / Gutschrift Nettoankauf |
Sehr geehrte/r Frau / Herr ….,
wir haben heute ... [Datum] von Ihnen ein Fahrzeug vom Typ ... mit der Fahrzeug-Identifikationsnummer ... zum Preis von ... Euro erworben.
Den Kaufpreis werden wir umgehend …
Mit freundlichen Grüßen |
Den Kaufpreis müssen Sie gesondert aufzeichnen (siehe oben).
Einkauf eines Gebrauchten von Privat in einem anderen EU-Land
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Sie kaufen von einem Privatmann in Tschechien einen zwei Jahre alten Skoda mit 35.000 km auf dem Tacho. |
Voraussetzung für die Differenzbesteuerung ist, dass Ihnen das Fahrzeug im Gemeinschaftsgebiet geliefert wurde. Da dass der Fall ist, können Sie im Hinblick auf den Abrechnungsbeleg und die Aufzeichnungen wie beim Kauf von einem Privatmann in Deutschland verfahren (siehe oben).
Einkauf eines Neufahrzeugs von Privat in einem anderen EU-Land
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Sie kaufen ein Fahrzeug von einem tschechischen Skoda-Werksangehörigen. Das Fahrzeug ist ein Jahr alt und hat 5.000 km auf dem Tacho. |
Wichtig | Dieses Fahrzeug ist umsatzsteuerlich neu, weil es noch keine 6.000 km zurückgelegt hat. Keine Rolle spielt es, dass dessen erste Inbetriebnahme im Zeitpunkt des Erwerbs mehr als sechs Monate zurückliegt. Denn das Fahrzeug muss nur eines der zwei in § 1b Abs. 3 Nr. 1 UStG genannten Kriterien erfüllen, damit es umsatzsteuerlich als Neufahrzeug gilt.
Kein differenzbesteuerter Weiterverkauf von Neufahrzeugen
Vermehrt kaufen deutsche Kfz-Händler Neufahrzeuge von Privatpersonen im EU-Ausland, um diese in Deutschland an Privatkunden zu verkaufen. Auf den Verkauf wenden die Händler in der Regel die kundengünstige Differenzbesteuerung an; dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass das Fahrzeug im EU-Ausland bereits mit Umsatzsteuer belegt wurde.
Diese Vorgehensweise ist falsch. Denn der Verkauf neuer Fahrzeuge soll immer dort besteuert werden, wo das Fahrzeug letztendlich verwendet wird - in unserem Beispiel also in Deutschland. Das deutsche Autohaus muss derartige Einkäufe und die späteren Verkäufe wie folgt behandeln:
Checkliste / EU-Einkauf Neufahrzeuge von Privat | |
☐ | Für den Monat des Einkaufs muss das Autohaus im Voranmeldungsverfahren „normale“ innergemeinschaftliche Erwerbe erklären. |
☐ | In derselben Voranmeldung kann das Autohaus die Erwerbsteuer als Vorsteuer wieder abziehen (= Nullsummenspiel). |
☐ | Die Verkäufe des Autohauses an (deutsche) Kunden unterliegen der deutschen Umsatzsteuer. Für die Verkäufe greift die Regelbesteuerung; die Differenzbesteuerung kommt nicht in Betracht (§ 25a Abs. 7 Nr. 1 Buchst. a, Abschnitt 25a.1. Abs. 18 ff. UStAE). |
Einkauf von Privat (Fahrzeug ist in einem Nicht-EU-Land)
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Sie kaufen ein Fahrzeug von einem Privatmann in der Schweiz. |
Wichtig | Anders als bei EU-Einkäufen macht es keinen Unterschied, ob das Fahrzeug noch neu oder schon gebraucht ist!
Ist der umsatzsteuerliche Lieferort in einem Nicht-EU-Land, und wird das Fahrzeug vor seiner Veräußerung nach Deutschland eingeführt, findet auf den späteren Verkauf die Differenzbesteuerung keine Anwendung. Daher muss diese auch nicht schon beim Fahrzeugeinkauf durch Abrechnungsbelege und Aufzeichnungen vorbereitet werden.
Weiterführender Hinweis
- Beitrag „EU-Neufahrzeuge niemals differenzbesteuert weiterverkaufen!“, ASR 9/2014, Seite 6 → Abruf-Nr. 42857979