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  • · Fachbeitrag · Umsatzsteuer

    Leistungsempfänger und Vorsteuerabzug bei Prüfgebühren

    | Eine Klage beim Finanzgericht ist nach Ansicht des BFH unzulässig, mit der eine Kfz-Werkstatt gegenüber dem für die Prüforganisation zuständigen Finanzamt die Feststellung begehrt, dass sie und nicht der Halter des jeweiligen Kfz im Hinblick auf den Vorsteuerabzug Leistungsempfängerin von Hauptuntersuchungen (HU) ist. |

     

    Für die Klärung dieser Frage sind entweder die Zivil- oder die Verwaltungsgerichte zuständig: letztere, wenn die Prüforganisationen - wie die Finanzverwaltung meint - bei der HU hoheitlich tätig sind (BFH, Urteil vom 30.3.2011, Az: XI R 12/08; Abruf-Nr. 112217; zur Vorinstanz siehe ASR 6/2008, Seite 1).

     

    WICHTIG | Die Frage, wie die Leistungen der Prüforganisationen umsatzsteuerlich zu beurteilen sind, musste der BFH nicht beantworten. Daher gilt erst einmal die von der Finanzverwaltung seit 2003 vertretene Meinung weiter: Die jeweilige Prüforganisation ist gegenüber dem Kraftfahrzeughalter hoheitlich tätig. Daher liegt insoweit ein Leistungsaustausch nur gegenüber dem Kfz-Halter vor. Soweit der Kfz-Halter von der Kfz-Werkstatt eine Rechnung erhalten hat, in der Umsatzsteuer auf die Prüfgebühren berechnet und ausgewiesen wurde, steht dem Kfz-Halter kein Vorsteuerabzug zu. Ebenso steht der Kfz-Werkstatt kein Vorsteuerabzug aus den Rechnungen der Prüforganisation zu. Vereinnahmt die Kfz-Werkstatt das Prüfentgelt von den Fahrzeughaltern tatsächlich, weil es für den Kunden die Untersuchung bezahlt hat (Inkassofunktion), handelt es sich um einen durchlaufenden Posten nach § 10 Abs. 1 Satz 6 UStG (Bundeseinheitlich abgestimmte Verfügung der OFD Frankfurt am Main vom 24.6.2010, Az: S 7100 A - 228 - St 110).

    Quelle: Ausgabe 08 / 2011 | Seite 1 | ID 27932240