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  • · Fachbeitrag · Umsatzsteuer

    Neue Verwaltungsauffassung zu § 14c Abs. 1 UStG: Das sind die Anwendungsfälle im Autohaus

    von Steuerberater Stan Guthmann, RAW-Partner mbB, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, München

    | Die Finanzverwaltung hat jüngst ihre Rechtsauffassung zum unrichtig ausgewiesenen Steuerbetrag geändert. Danach wird eine zu hoch in einer Rechnung ausgewiesene Umsatzsteuer nicht mehr in allen Fällen geschuldet. Das bringt erhebliche Erleichterungen in Sachen Rechnungsberichtigung mit sich. Welche Anwendungsfälle im Autohaus denkbar sind und in welchen Fällen Sie von der neuen Verwaltungsauffassung profitieren, zeigt Ihnen ASR anhand von Beispielen aus der Autohaus-Praxis. |

    So lautet die neue Verwaltungsauffassung des BMF

    Die Finanzverwaltung hat in Folge der Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 08.12.2022, Rs. C-378/21, Abruf-Nr. 233527) mit Schreiben vom 27.02.2024 ihre Rechtsauffassung dahingehend geändert, dass die nach § 14c Abs. 1 UStG unrichtig ausgewiesene Umsatzsteuer nicht mehr in jedem Fall geschuldet wird. Und zwar immer dann nicht, wenn Sie eine Leistung tatsächlich ausführen, dann aber eine Rechnung mit unrichtiger Umsatzsteuer an einen Endverbraucher ausstellen. Dann besteht nämlich ‒ nach neuer Auffassung des BMF ‒ keine Gefährdung des Steueraufkommens, weil der Rechnungsempfänger als Endverbraucher keine Vorsteuer geltend machen kann (BMF, Schreiben vom 27.02.2024, Az. III C 2 ‒ S 7282/19/10001 :002, Abruf-Nr. 240327).

     

    Das bedeutet aber auch: Stellen Sie eine Rechnung mit unrichtig ausgewiesener Umsatzsteuer an einen anderen Unternehmer aus, schulden Sie den Mehrbetrag weiterhin dem Fiskus ‒ außer wenn die Rechnung zwar an einen Unternehmer, aber für dessen nicht unternehmerischen Bereich ausgestellt wird. Konkret: Erwirbt ein Unternehmer ein Kfz bei Ihnen für private Zwecke, die nichts mit seinem Unternehmen zu tun haben, schulden Sie aus der Rechnung an ihn keine potenziell unrichtig ausgewiesene Umsatzsteuer.