· Fachbeitrag · Umsatzsteuer
Nur die rechtzeitige Zuordnung eines Wirtschaftsguts sichert Ihnen den Vorsteuerabzug
von Diplom-Finanzwirt Rüdiger Weimann, Dozent und Gutachter in Umsatzsteuerfragen, Partner der kmk Steuerberatungs-GmbH, Dortmund
| Dass Sie Ihre Jahressteuererklärungen bis zum 31. Mai eines jeden Jahres erstellen müssen, lässt Sie erst einmal kalt. Denn diese Frist verlängert sich grundsätzlich automatisch bis zum 31. Dezember, wenn Sie Ihre Jahressteuererklärung - wie die meisten Autohäuser oder Kfz-Betriebe - über einen Steuerberater abgeben. Doch Vorsicht: Wer Wirtschaftsgüter, die sowohl unternehmerisch als auch privat nutzbar sind, nicht bis zum 31. Mai nachprüfbar seinem Unternehmen zuordnet, läuft Gefahr, den Vorsteuerabzug aus der Anschaffung des Wirtschaftsguts zu verlieren. |
Beachten Sie | In diesem Jahr fällt der 31. Mai auf einen Samstag. Dadurch verlängert sich die Frist auf den darauffolgenden Werktag, sprich auf Montag, den 2. Juni 2014.
Drei Fallgruppen sind zu unterscheiden
Eine Voraussetzung für den Vorsteuerabzug ist es, dass Sie eine Leistung „für Ihr Autohaus“ erworben haben (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG). Maßgeblich sind dabei die Voraussetzungen im Zeitpunkt des Leistungsbezugs (Abschnitt 15.2. Abs. 17 Satz 4 Umsatzsteuer-Anwendungserlass [UStAE]). Dabei gilt es, drei Fallgruppen zu unterscheiden:
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