09.12.2013 · Fachbeitrag · Umsatzsteuer
Rechnungshinweis auf Differenzbesteuerung kann relevant werden
| Als „Papiertiger“ haben wir den neuen § 14a Abs. 6 UStG bezeichnet, wonach eine Rechnung in den Fällen der Differenzbesteuerung nach § 25a die Angabe „Gebrauchtgegenstände/Sonderregelung“ enthalten muss. Das gilt uneingeschränkt nur für Sie als Rechnungsausteller (Fahrzeugverkäufer). Als Rechnungsempfänger (Wiederverkäufer) müssen Sie aber auf einen korrekten Rechnungshinweis achten. |
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