21.07.2016 · Fachbeitrag · Umsatzsteuer
Reicht ein „Briefkastensitz“ des Lieferanten zum Vorsteuerabzug?
| Zwei im Kfz-Handel angesiedelte Vorabentscheidungsersuchen des BFH an den EuGH geben der Hoffnung Nahrung, dass Ihnen aus Rechnungen Ihres Lieferanten auch dann der Vorsteuerabzug zusteht, wenn dieser in seiner Rechnung nur einen „Briefkastensitz“ angegeben hat. In Deutschland ist der Vorsteuerabzug bisher u. a. daran gekoppelt, dass Ihr Lieferant in seiner Rechnung eine Anschrift angegeben hat, unter der er seine wirtschaftlichen Aktivitäten entfaltet. |
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