· Fachbeitrag · Umsatzsteuer
So ermitteln Sie die Umsatzsteuer beim Verkauf von Fahrzeugen an Autohaus-Mitarbeiter richtig
von StB Dipl.-Finw. (FH) Michael Heuser, WTS Steuerberatungsges. mbH, Köln
| Verkauft Ihr Autohaus ein Fahrzeug an einen eigenen Mitarbeiter, fällt Umsatzsteuer an. Weil Sie Ihrem Mitarbeiter dabei in der Regel einen höheren Rabatt einräumen als sonstigen Kunden, ist in der Praxis die Frage aufgetaucht, wie sich das auf die Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer auswirkt. Die Antwort: In der Regel gar nicht. Erfahren Sie, welche Regeln hier für die Berechnung der Umsatzsteuer gelten und worauf Sie beim Verkauf eines differenzbesteuerten Fahrzeugs achten müssen, insbesondere wenn Sie betreffend des Fahrzeugs Aufwendungen getätigt haben. |
Fahrzeugverkauf unterliegt der Umsatzsteuer
Verkauft Ihr Autohaus zuvor erworbene Fahrzeuge an das eigene Personal, liegt umsatzsteuerlich ein entgeltlicher Leistungsaustausch nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG vor. Bemessungsgrundlage (BMG) für die Umsatzsteuer ist nach § 10 Abs. 1 S. 1 UStG grundsätzlich immer der tatsächlich erhaltene Verkaufspreis (netto).
Bei entgeltlichen Lieferungen an das Personal müssen Sie jedoch immer die „Mindest-BMG“ (§ 10 Abs. 5 Nr. 2 i. V. m. § 10 Abs. 4 Nr. 1 UStG) im Auge behalten. Mindest-BMG ist der Einkaufspreis (netto) des Fahrzeugs.
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