· Fachbeitrag · Umsatzsteuer
Steuerfalle Ausfuhrlieferung im Abholfall
von Diplom-Finanzwirt Rüdiger Weimann, Dozent, Lehrbeauftragter und freier Gutachter in Umsatzsteuerfragen, Dortmund
| 2015 hat das BMF zu den Umsatzsteuerfolgen gebrochener Transporte Stellung bezogen ( ASR 4/2016, Seite 5 ). Eher beiläufig weist das BMF dabei darauf hin: „Hat in diesen Fällen der Abnehmer den Gegenstand der Lieferung im Rahmen seines Teils der Lieferstrecke in das Drittlandsgebiet befördert oder versendet, müssen die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 UStG erfüllt sein.“ Diesen Hinweis sollten Sie nicht unterschätzen. Sie könnten sonst bei Ausfuhrlieferungen im Abholfall in eine Steuerfalle geraten. |
Was das BMF meint, lässt sich an folgendem Beispiel verdeutlichen:
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Kfz-Händler (K) betreibt sein Geschäft auf deutschem Gebiet im Bodenseekreis („Dreiländereck“ Deutschland - Österreich - Schweiz). Seine Kunden aus Österreich und der Schweiz holen ihre Fahrzeuge regelmäßig selbst bei K ab.
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