Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Fachbeitrag · Umsatzsteuer

    Steuerfalle Ausfuhrlieferung im Abholfall

    von Diplom-Finanzwirt Rüdiger Weimann, Dozent, Lehrbeauftragter und freier Gutachter in Umsatzsteuerfragen, Dortmund

    | 2015 hat das BMF zu den Umsatzsteuerfolgen gebrochener Transporte Stellung bezogen ( ASR 4/2016, Seite 5 ). Eher beiläufig weist das BMF dabei darauf hin: „Hat in diesen Fällen der Abnehmer den Gegenstand der Lieferung im Rahmen seines Teils der Lieferstrecke in das Drittlandsgebiet befördert oder versendet, müssen die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 UStG erfüllt sein.“ Diesen Hinweis sollten Sie nicht unterschätzen. Sie könnten sonst bei Ausfuhrlieferungen im Abholfall in eine Steuerfalle geraten. |

     

    Was das BMF meint, lässt sich an folgendem Beispiel verdeutlichen:

     

    • Beispiel

    Kfz-Händler (K) betreibt sein Geschäft auf deutschem Gebiet im Bodenseekreis („Dreiländereck“ Deutschland - Österreich - Schweiz). Seine Kunden aus Österreich und der Schweiz holen ihre Fahrzeuge regelmäßig selbst bei K ab.

    • Export in Drittland: Weist der Kunde den Export seines Fahrzeugs in die Schweiz nach, behandelt K die Lieferung als Ausfuhr umsatzsteuerfrei.
    • Export in EU-Mitgliedstaat: Benennt der Kunde eine gültige ausländische Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt.-IdNr.) und sind auch die sonstigen Voraussetzungen für einen Export nach Österreich erfüllt, behandelt K die Fahrzeuglieferung als innergemeinschaftliche umsatzsteuerfrei.