· Fachbeitrag · Umsatzsteuer
Umsatzsteuerbefreiung für Geschäfte mit NATO-Truppenangehörigen
| Rund um das Thema „Umsatzsteuerbefreiung für Lieferungen und sonstige Leistungen an Truppenangehörige eines NATO-Mitgliedstaates, die in Deutschland oder einem anderen Mitgliedstaat der EU stationiert sind“ (§§ 4 Nr. 7, 26 Abs. 5 UStG) erreichen die ASR-Redaktion immer wieder Leseranfragen. Umsatzsteuer-Experte Rüdiger Weimann beantwortet zwei dieser Fragen für ASR. |
1. Ist der Kunde „ziviles Gefolge“?
Frage: Ein Kunde meines Autohauses ist bei der NATO beschäftigt und kann steuerfrei einkaufen. Im Art. 67 Abs. 3 Zusatzabkommen zum NATO-Truppenstatut (NATO-ZAbk) heißt es, dass die Leistung von der amtlichen Beschaffungsstelle der Truppe oder des zivilen Gefolges gegeben werden muss. Ist mit „zivilem Gefolge“ mein Kunde gemeint?
Antwort: „Ziviles Gefolge“ ist das eine Truppe begleitende und von ihr beschäftigte Zivilpersonal einschließlich technischer Fachkräfte, deren Dienste eine Truppe benötigt und die ausschließlich für diese Truppe als Berater in technischen Fragen oder zwecks Aufstellung, Bedienung oder Wartung von Ausrüstungsgegenständen arbeiten. Wenn Ihr Kunde zu diesem Personenkreis gehört, ist er „ziviles Gefolge“.
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