· Fachbeitrag · Umsatzsteuer
Umsatzsteuerfreie Lieferungen an NATO-Hauptquartiere
| Lieferungen und sonstige Leistungen an ein NATO-Hauptquartier sind unter bestimmten Voraussetzungen von der Umsatzsteuer befreit. Das BMF hat im Juli 2011 eine aktualisierte Liste der NATO-Hauptquartiere herausgegeben, an die Sie beispielsweise ein Fahrzeug umsatzsteuerfrei liefern können. |
Die Voraussetzungen für die Umsatzsteuerbefreiung bei Lieferungen oder sonstigen Leistungen an NATO-Hauptquartiere entsprechen weitgehend denen bei Lieferungen an die amtlichen Beschaffungsstellen. Das heißt: Die Abschnitte B, C, E bis G und I des BMF-Schreibens vom 22. Dezember 2004 (Az: IV A 6 - S 7492 - 13/04; Abruf-Nr. 081748) gelten auch hier (BMF, Schreiben vom 22.7.2011, Az: IV D 3 - S 7493/07/10001; Abruf-Nr. 112607).
PRAXISHINWEIS | Die aktuellen Listen mit den NATO-Hauptquartieren und den amtlichen Beschaffungsstellen finden Sie in „myIWW“ unter „Online-Service/Downloads“ in der Rubrik „Checklisten/Arbeitshilfen“ unter der Überschrift „Im- und Export“. |