· Fachbeitrag · Umsatzsteuer
Umweltbonus und Innovationsprämie erfordern besondere Rechnungsstellung bei E-Fahrzeugen
von Diplom-Finanzwirt Rüdiger Weimann, Dozent, Lehrbeauftragter und freier Gutachter in Umsatzsteuerfragen, Dortmund
| Die Förderung von E-Autos ist abhängig von einer besondere Rechnungsstellung. Hier gilt es, sowohl den Anforderungen des Umsatzsteuergesetzes als auch denen des Umweltbonus zu genügen. Die OFD Frankfurt hat dazu bereits im Jahr 2017 Stellung genommen ( ASR 4/2017, Seite 7 ). Zwischenzeitlich haben sich Förderbeträge und -fristen sowie die Anforderungen der Verwaltung an die Antragstellung geändert. Das ASR-Update bringt Sie auf den neuesten Stand. |
Die Fördersätze
Mit der Innovationsprämie ist der Bundesanteil am Umweltbonus verdoppelt worden (Richtlinie zur Förderung des Absatzes von elektrisch betriebenen Fahrzeugen ‒ FörderRL ‒ vom 21.10.2020 → Abruf-Nr. 225783). Von der Verdopplung profitieren folgende Elektrofahrzeuge:
- Neuwagen, die nach dem 03.06.2020 zugelassen wurden.
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