· Fachbeitrag · Umsatzsteuer
Unentgeltliche Zuwendungen an Mitarbeiter im Kfz-Betrieb richtig versteuern
von Steuerberater Hans-Georg Janzen, Kanzlei von der Hardt & Partner, Münster
| Der BFH hat in drei Urteilen das Verhältnis zwischen Vorsteuerabzug und der Besteuerung von unentgeltlichen Wertabgaben neu geregelt. Auswirkungen im Autohaus entfalten die Urteile insbesondere im Zusammenhang mit den Aufwendungen für Betriebsveranstaltungen, bei der Verlosung von Fahrzeugen an Kunden, bei der Abgabe von Tankgutscheinen an Mitarbeiter sowie bei Präsenten an Mitarbeiter im Rahmen von Jubiläen. |
Vorsteuerabzug ist in bestimmten Fällen ausgeschlossen
Die Grundaussage des BFH lautet: Der Vorsteuerabzug ist ausgeschlossen, wenn ein Kfz-Händler eine Leistung bezieht und bei Leistungsbezug beabsichtigt, diese ausschließlich für eine unentgeltliche Wertabgabe im Sinne von § 3 Abs. 1b UStG oder § 3 Abs. 9a UStG zu verwenden (BFH, Urteil vom 27.1.2011, Az: V R 38/09; Abruf-Nr. 110877; Urteil vom 9.12.2010, Az: V R 17/10; Abruf-Nr. 112077 und Urteil vom 13.1.2011, Az: V R 12/08; Abruf-Nr. 110875, siehe dazu Wäger, DStR 2011, 433).
Denn in diesem Fall will der Kfz-Händler die bezogenen Leistungen nicht für sein Unternehmen verwenden. Damit entfällt zugleich die Besteuerung einer unentgeltlichen Wertabgabe.
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