· Fachbeitrag · Umsatzsteuer
Vorsicht bei einer „Gutschrift“ - Der Gesetzgeber treibt den Formalismus jetzt auf die Spitze!
von Diplom-Finanzwirt Rüdiger Weimann, Dozent, Lehrbeauftragter und freier Gutachter in Umsatzsteuerfragen, Dortmund
| „Nichts ist so alt wie das, was gestern zum Steuerrecht geschrieben wurde!“ Diese Weisheit bestätigt die Umsatzsteuer wieder einmal eindrucksvoll. Bislang war es steuerlich unschädlich, wenn Sie eine Korrekturrechnung zugunsten eines Kunden als „Gutschrift“ bezeichnet haben. Das ist seit dem 30. Juni 2013 (Tag des Inkrafttretens des „Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz“) anders. Nunmehr soll die falsche Bezeichnung steuerliche Nachteile nach sich ziehen, die es tunlichst zu vermeiden gilt! |
Wortlaut der gesetzlichen Neuregelung
Der Katalog der „standardmäßigen Rechnungspflichtangaben“ (§ 14 Abs. 4 Satz 1 UStG) ist um eine neue Nummer 10 erweitert worden:
... (4) 1 Eine Rechnung muss folgende Angaben enthalten: … 10. in den Fällen der Ausstellung einer Rechnung durch den Leistungsempfänger oder durch einen von ihm beauftragten Dritten gemäß Abs. 2 Satz 2 die Angabe „Gutschrift“. 2 In den Fällen …“ |
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