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  • · Fachbeitrag · Umsatzsteuer

    Vorsteuerfalle „Kleinbetragsrechnung“

    von Diplom-Finanzwirt Rüdiger Weimann, Dozent, Lehrbeauftragter und freier Gutachter in Umsatzsteuerfragen, Dortmund.

    | Kleinbetragsrechnungen bis 150 Euro berechtigen auch dann zum Vorsteuerabzug, wenn bestimmte Rechnungsangaben darauf nicht enthalten sind, zum Beispiel der Leistungsempfänger. Sie mutieren aber schnell zur Vorsteuerfalle, wenn darauf Angaben sind, die dort nicht hingehören, wie die Antwort auf die Frage eines Lesers aus einem Autohaus zeigt. |

     

    Frage: Bei Kleinbetragsrechnungen bis 150 Euro muss der Leistungsempfänger nicht angegeben werden. Kann die Vorsteuer aus den Rechnungen auch gezogen werden, wenn der Name eines Mitarbeiters als Leistungsempfänger angegeben ist? Konkret geht es um Telefonrechnungen von Verkäufern, die den geschäftlichen Anteil der Gebühren mit ihrer Spesenabrechnung einreichen, und um den Kauf von Fahrerkarten bei der Dekra, die Speditionsfahrer in ihrer Reisekostenabrechnung mit der Firma abrechnen. In beiden Fällen sind die Rechnungen auf den Mitarbeiter ausgestellt und die Beträge unter 150 Euro.

     

    Unsere Antwort: Nein, die Vorsteuerbeträge aus den auf die Mitarbeiter ausgestellten Rechnungen dürfen nicht gezogen werden! Da dieses Thema in der Kreditorenbuchaltung vieler Autohäuser immer wieder Fragen aufwirft, gehen wir nachfolgend auf die Grundsätze ein, die bei Kleinbetragsrechnungen beachtet werden müssen.