· Fachbeitrag · Umsatzsteuer
Werkstatt repariert Lkw eines B2B-Kunden aus dem Drittland: Was gilt für die Umsatzsteuer?
| Ein ASR-Leser betreibt eine Lkw-Werkstatt. Kürzlich hat ihm ein B2B-Kunde einen Lkw aus einem Drittland zur Reparatur gebracht. Danach ging der Lkw wieder zurück ins Drittland. Nun fragt sich der Werkstattbetreiber: Was gilt in Sachen Umsatzsteuer? |
Die Gretchenfrage lautet: Werklieferung oder Werkleistung?
Die Reparatur des Lkw ist umsatzsteuerrechtlich eine einheitliche Leistung. Sie kann nicht in einen Teil „Lieferung“ und einen Teil „sonstige Leistung“ aufgeteilt werden. Deshalb ist nach § 3 Abs. 4 UStG abzugrenzen, ob es sich um eine Werklieferung oder eine Werkleistung handelt. Entscheidend ist, ob die Merkmale einer Lieferung oder einer sonstigen Leistung überwiegen (vgl. Abschn. 3.8 Abs. 6 UStAE).
Wichtig | Das Verhältnis des Werts der Arbeitsleistung zum Wert der verbauten Materialien allein ist nicht ausschlaggebend.
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