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  • · Fachbeitrag · Umsatzsteuer/Buchhaltung

    Umsatzsteuerfalle durchlaufender Posten: Das „Rüstzeug“ für Ihre Buchhaltung

    von Diplom-Finanzwirt Rüdiger Weimann, Dozent, Lehrbeauftragter und freier Gutachter in Umsatzsteuerfragen, Dortmund

    | Autohäuser, Kfz-Servicebetriebe und auch deren steuerliche Berater stehen immer wieder vor der Frage, ob Leistungen gegenüber dem Kunden als eigene Leistungen der Umsatzsteuer unterliegen oder als durchlaufende Posten „umsatzsteuerneutral“ weiterzubelasten sind. Zahlreiche Leseranfragen ‒ ausgelöst durch die ASR-Beiträge zu den Zulassungsdiensten und -paketen ‒ zeigen die Unsicherheit in der Kfz-Branche. Anlass für uns, die Mitarbeiter der Debitoren- und Kreditorenbuchhaltungen mit dem für die Fallbearbeitung nötigen „Rüstzeug“ auszustatten. |

    Was sagt das Gesetz?

    Der Grundsatz lautet: Der Umsatz eines Autohauses oder eines Kfz-Servicebetriebs wird nach dem Entgelt bemessen. Entgelt ist alles, was der Kunde aufwendet, um die Leistung zu erhalten, jedoch abzüglich der Umsatzsteuer (§ 10 Abs. 1 Sätze 1 und 2 UStG).

     

    Die Ausnahme: Beträge, die der Unternehmer im Namen und für Rechnung eines anderen vereinnahmt und verausgabt, gehören nicht zum Entgelt. Diese bezeichnet man als „durchlaufende Posten“ (§ 10 Abs. 1 Satz 6 UStG).