· Fachbeitrag · Umsatzsteuer/Differenzbesteuerung
Grenzen der Kleinunternehmerregelung bei der Differenzbesteuerung richtig ziehen
von Steuerberater Dr. André Brüggemann, Hameln
| Die Grenzen der umsatzsteuerlichen Kleinunternehmerregelung zu seinen Gunsten neu gezogen hat ein „kleiner“ Gebrauchtwagenhändler vor dem FG Köln. Er wehrte sich erfolgreich dagegen, für seine differenzbesteuerten Kfz-Verkäufe Umsatzsteuer zahlen zu müssen. Erfahren Sie, warum das FG Köln diesen - in erster Linie für Steuerberater unter den ASR-Lesern interessanten - Fall so entschieden hat. |
Finanzverwaltung: Gebrauchtwagenhändler muss Umsatzsteuer zahlen
Kleinunternehmer im Sinne von § 19 UStG müssen keine Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen, wenn ihre Umsätze im laufenden Jahr 50.000 Euro und im vorangegangenen Jahr 17.500 Euro nicht übersteigen. Nur am Rande: Die Grenze für das vorangegangene Jahr soll 2017 auf 20.000 Euro steigen. Das sieht der Entwurf des „Zweiten Bürokratieentlastungsgesetzes“ vor.
Die Finanzverwaltung stellt sich dabei auf den Standpunkt, dass zur Prüfung, ob die genannten Grenzen überschritten wurden, auf das gesamte vereinnahmte Entgelt und nicht nur auf die Differenz zwischen Ein- und Verkaufspreis abzustellen sei (Abschnitt 19.3. S. 5 Umsatzsteuer-Anwendungserlass).Dagegen hat ein Gebrauchtwagenhändler vor dem FG Köln geklagt.
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