· Fachbeitrag · Veranstaltung/Betriebsveranstaltung
Kombinierte Teamevents mit betrieblichem und geselligem Teil ‒ sind die Kosten steuerpflichtig?
von Dipl.-Finanzwirt Marvin Gummels, Hage
| Viele Autohäuser veranstalten für Mitarbeiter kombinierte Teamevents. Bei diesen findet zunächst ein beruflich veranlasster Zielworkshop statt, dem eine Teambuildingaktivität folgt, in der das Erlernte vertieft werden soll. Während bei dem Zielworkshop der Arbeitscharakter regelmäßig im Vordergrund steht, kann die anschließende Teambuildingaktivität auch Freizeitcharakter haben. Die Gretchenfrage lautet: Liegt steuerpflichtiger Arbeitslohn vor? ASR beantwortet die Frage. |
Ganz überwiegend betriebliches Interesse des Arbeitgebers?
Wird das kombinierte Teamevent im ganz überwiegend betrieblichen Interesse Ihres Autohauses durchgeführt, ergibt sich auf Ebene Ihrer teilnehmenden Mitarbeiter kein steuer- und beitragspflichtiger Arbeitslohn (R 19.7 Abs. 1 LStR). Dabei ist es gleichgültig, ob Sie die Bildungsmaßnahme am Arbeitsplatz, in zentralen betrieblichen Einrichtungen oder in außerbetrieblichen Einrichtungen durchführen.
Dieses überwiegend betriebliche Interesse liegt vor, wenn die Maßnahme die Einsatzfähigkeit der Teilnehmer in Ihrem Autohaus erhöhen soll. Es muss sich also um eine Bildungsmaßnahme handeln, die keine Gegenleistung für eine vom Mitarbeiter erbrachte oder zu erbringende Arbeitsleistung darstellt. Die Maßnahme muss vielmehr überwiegend im Hinblick auf die Funktionsfähigkeit des Autohauses als Ganzes erbracht werden. Sie müssen sich durch die Maßnahme also einen gewissen konkreten Vorteil für die spätere Tätigkeit Ihres Mitarbeiters innerhalb Ihres Betriebs erhoffen.
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