· Fachbeitrag · Verdienstausfallentschädigung
Abrechnung behördlicher Erstattungsbeträge für Verdienstausfallentschädigungen nach § 56 IfSG
von StB Dipl.-Finw. (FH) Susanne Weber, WTS Steuerberatungsges. mbH, München
| Bei Entschädigungen nach § 56 IfSG kommt es in der Praxis häufig zu Abweichungen zwischen Antrags- und Erstattungsvolumen. Nun hat das BMF die Grundsätze für die lohnsteuerliche Behandlung der Fälle bekannt gemacht, in denen der Lohnsteuerabzug nicht mehr geändert werden darf. ASR stellt Ihnen die Grundsätze vor. |Fall 1: Behörde ermittelt höheres Erstattungsvolumen
Verdienstausfallentschädigung nach § 56 IfSG
Während der Corona-Pandemie hat die Vorschrift des § 3 Nr. 25 EStG an Bedeutung gewonnen, da viele Mitarbeiter eine Verdienstausfallentschädigung nach § 56 IfSG erhalten haben. Denn sie mussten sich ‒ ohne krank zu sein ‒ in Quarantäne begeben bzw. unterlagen einem Tätigkeitsverbot oder mussten aufgrund der vorübergehenden Schließung von Einrichtungen zur Betreuung von Kindern, Schulen oder Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen ihre Kinder und Angehörigen selbst beaufsichtigen.
Als Arbeitgeber gehen Sie mit der Zahlung in Vorleistung und können sich diese von der zuständigen Entschädigungsbehörde erstatten lassen.
Möchten Sie diesen Fachbeitrag lesen?
Kostenloses ASR Probeabo
0,00 €*
- Zugriff auf die neuesten Fachbeiträge und das komplette Archiv
- Viele Arbeitshilfen, Checklisten und Sonderausgaben als Download
- Nach dem Test jederzeit zum Monatsende kündbar
* Danach ab 17,00 € / Monat
Tagespass
einmalig 10 €
- 24 Stunden Zugriff auf alle Inhalte
- Endet automatisch; keine Kündigung notwendig