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  • · Fachbeitrag · Vergütung

    Tantiemen an Mitarbeiter und Gesellschafter im Autohaus: Das sagt der BFH zum Zuflusszeitpunkt

    von Dipl.-Finanzwirt Marvin Gummels, Hage

    | Viele Autohäuser zahlen gerade Ihren leitenden Angestellten und Gesellschafter-Geschäftsführern häufig Tantiemen. Doch wann fließen sie zu? Die Frage ist nicht immer leicht zu beantworten; zumal viele Vereinbarungen unterschiedliche Regelungen beinhalten. Kein Wunder also, dass sich der BFH regelmäßig mit dem Zuflusszeitpunkt beschäftigen muss. Erst kürzlich war es wieder so weit. Grund und Anlass genug für ASR, die BFH-Grundsätze zu erläutern und sein jüngstes „Tantieme-Urteil“ zu beleuchten. |

    Tantieme ist Arbeitslohn

    Erhält Ihr Mitarbeiter eine Tantieme, handelt es sich nach § 19 Abs. 1 Nr. 1 EStG um Arbeitslohn in Form eines sonstigen Bezugs. Und zwar, weil die Tantieme einen Vorteil darstellt, den Sie als Arbeitgeber mit Rücksicht auf das Dienstverhältnis ‒ und damit als Honorierung für das Zurverfügungstellen der individuellen Arbeitskraft des Mitarbeiters ‒ gewähren. Das gilt grundsätzlich auch für Tantiemen an (Gesellschafter)-Geschäftsführer; außer es handelt sich um den Gesellschafter-Geschäftsführer einer Personengesellschaft. In dem Fall werden die nichtselbständigen Einkünfte in Sonderbetriebseinnahmen i. S. v. § 15 Abs. 1 Nr. 2 S. 1 Halbs. 2 EStG umqualifiziert.

    Besteuerung erfolgt im Zeitpunkt des Zuflusses

    Weil die Tantieme nach R 39b.2 Abs. 2 Nr. 3 LStR einen sonstigen Bezug darstellt, kommt es erst im Zeitpunkt des Zuflusses zur Besteuerung (§ 38a Abs. 1 S. 3 und § 11 Abs. 1 S. 4 EStG). Vollkommen unbedeutend ist, für welchen Zeitraum der Arbeitgeber die Tantieme zahlt. Nach ständiger Rechtsprechung des BFH erfolgt der Zufluss nämlich mit der Erlangung der wirtschaftlichen Verfügungsmacht (BFH, Urteil vom 12.04.2007, Az. VI R 6/02, Abruf-Nr. 071704, Rz. 12 u. 13) ‒ und das ist der Zeitpunkt des Eintritts des Leistungserfolgs. Geldbeträge fließen deshalb dadurch zu, dass sie dem Empfänger bar ausbezahlt oder auf dem Konto des Empfängers bei einem Kreditinstitut gutgeschrieben werden (BFH, Urteil vom 22.02.2018, Az. VI R 17/16, Abruf-Nr. 201527).