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  • · Fachbeitrag · Altersversorgung

    Arbeitgeber haften für Leistungskürzungen der Pensionskasse

    | Haben Sie als Arbeitgeber einem Mitarbeiter Leistungen zur betrieblichen Altersversorgung über eine Pensionskasse zugesagt und macht die Pensionskasse von ihrem satzungsmäßigen Recht Gebrauch, Fehlbeträge durch Herabsetzung ihrer Leistungen auszugleichen, müssen Sie für die Leistungskürzung einstehen, entschied das BAG. |

     

    Wichtig | Zwar war vereinbart, dass für die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung die jeweils gültige Satzung der Pensionskasse maßgeblich sein soll. Diese Bezugnahme erstreckt sich jedoch nicht auf das Recht der Pensionskasse, Fehlbeträge durch Herabsetzung ihrer Leistungen auszugleichen. Davon kann sich der Arbeitgeber nicht befreien (BAG (Urteil vom 19.6.2012, Az. 3 AZR 408/10; Abruf-Nr. 121917).

    Quelle: Ausgabe 10 / 2012 | Seite 5 | ID 34627840