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  • · Nachricht · Altersversorgung

    Betriebsrentenstärkungsgesetz bringt Änderungen ab 01.01.2018

    | Das Betriebsrentenstärkungsgesetz tritt zum 01.01.2018 in Kraft. Bahnbrechend ist die Einführung des Sozialpartnermodells mit zwei Neuerungen im BetrAVG: Eine reine Beitragszusage ohne Garantien sowie Optionsmodelle, bei denen der Arbeitnehmer automatisch am Entgeltumwandlungsmodell des Arbeitgebers teilnimmt, sofern er nicht explizit widerspricht. |

     

    Daneben kommt es zu weiteren Änderungen, die auch die bisherige bAV-Welt betreffen. Hier die zwei wichtigsten Bereiche für Arbeitgeber:

    • Der steuerliche Förderumfang des § 3 Nr. 63 EStG wird von vier Prozent der Beitragsbemessungsgrenze auf acht Prozent ausgeweitet. Der Aufstockungsbetrag von 1.800 Euro entfällt dafür. Zudem können künftig Beiträge für entgeltfreie Zeiten im Rahmen von § 3 Nr. 63 EStG geleistet werden.