· Fachbeitrag · Altersversorgung
Die bAV beim Arbeitgeberwechsel: Neue Entwicklungen erfordern neue Überlegungen
von Dr. Claudia Veh, Schweizer Leben Pensionsmanagement, München
| Die betriebliche Altersversorgung (bAV) ist auch in Autohäusern und Kfz-Servicebetrieben zu einem Element der Vergütung geworden. Daher stellt sich bei einem Arbeitgeberwechsel die Frage, was mit der bAV passiert. Kann der Mitarbeiter sie mitnehmen? Ist das für ihn sinnvoll? Welche Risiken bestehen für Sie als Arbeitgeber? Änderungen im Umfeld der bAV haben dafür gesorgt, dass die Antworten auf diese Fragen heute anders ausfallen als gestern und alle Beteiligten sich darauf einstellen müssen. |
Zwei Möglichkeiten zur Mitnahme der bAV (Portabilität)
Die arbeitsrechtliche Regelung zur Portabilität befindet sich im Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG). Dieses sieht zwei Möglichkeiten vor, eine unverfallbare Anwartschaft auf bAV bei Ausscheiden aus einem Unternehmen zum neuen Arbeitgeber mitzunehmen:
- 1.Die Übernahme der Zusage (§ 4 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG)
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