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  • · Fachbeitrag · Altersversorgung

    Direktversicherung: Die steuerlichen und sv-rechtlichen Folgen bei Alt- und Neuverträgen

    von Dr. Claudia Veh, SLPM Schweizer Leben PensionsManagement GmbH, Garching

    | Die Direktversicherung wurde durch das Alterseinkünftegesetz ab dem Jahr 2005 in die steuerliche Förderung nach § 3 Nr. 63 EStG einbezogen. Da es aber nach wie vor noch die Förderung nach § 40b EStG für zuvor erteilte Zusagen gibt, tauchen in der Praxis immer wieder Fragen zur steuerlichen und sozialabgabenrechtlichen Behandlung der Beiträge und Leistungen aus einer Direktversicherung auf. Was passiert, wenn eine Direktversicherung vor Ablauf aufgelöst wird? Der folgende Kompass führt Arbeitgeber durch den Dschungel der unterschiedlichen Regeln bei Alt- und Neuverträgen. |

    Alt- und Neuverträge in der Anwartschaftsphase

    In der Anwartschaftsphase wird die Direktversicherung nach § 40b EStG oder § 3 Nr. 63 EStG besteuert, je nachdem, ob die Zusage bis zum 31.12.2004 oder ab dem 01.01.2005 erteilt wurde.

     

    Altverträge

    Für Zusagen auf betriebliche Altersversorgungsleistungen, die bis zum 31.12.2004 erteilt wurden, erfolgt die Förderung von Beiträgen in eine Direktversicherung nach § 40b EStG (pauschalbesteuerte Direktversicherung). Der Pauschalsteuersatz beläuft sich auf 20 Prozent zzgl. Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer.