· Fachbeitrag · Altersversorgung
Direktversicherung - Hinterbliebenenversorgung hat bei Ledigen und Kinderlosen Tücken!
| Viele Reaktionen hervorgerufen hat der Beitrag „Direktversicherung - Falsche Gestaltung löst Lohnsteuer und Sozialversicherung aus!“ Manche Leser wollten nicht glauben, dass es steuerschädlich sei, wenn ein Mitarbeiter seine Eltern als Begünstigte im Todesfall einsetzt. Andere gerieten ob dieser Tatsache in Zweifel, ob sie jüngeren Mitarbeitern überhaupt noch eine Direktversicherung zur Altersvorsorge anbieten sollten und wieder andere wollten wissen, wie in solchen Fällen das Sterbegeld zu behandeln sei. |
Wert der Direktversicherung für Altersvorsorge unbestritten
Den Wert einer nach § 3 Nr. 63 EStG steuerlich geförderten betrieblichen Altersvorsorge (bAV) in Form einer Direktversicherung halten wir nach wie vor für gegeben. Denn im Vordergrund steht die zusätzliche Absicherung des Mitarbeiters im Alter bzw. für den Fall der Invalidität.
Die Crux mit die Hinterbliebenenversorgung
Nicht von der Hand zu weisen ist allerdings die Kritik an der Hinterbliebenenversorgung. Es ist in der Tat so, dass ein Mitarbeiter, der keinen Ehegatten, Lebensgefährten, Lebenspartner oder keine (kindergeldberechtigten) Kinder hat, einen Dritten (zum Beispiel seine Eltern) nicht als Begünstigten im Todesfall benennen kann. Denn wenn er es tut, verliert er die Steuerbegünstigung in Form der Steuerfreiheit seiner Beiträge. Darüber hinaus werden die Beiträge sozialversicherungspflichtig (ASR 2/2012, Seite 20).
Mit der Zuwendung von Sterbegeld „Totalverlust“ verhindern
Noch gravierender: Ist kein Begünstigter eingesetzt, profitiert im Fall des Todes des Mitarbeiters vor Vertragsablauf nur die Versicherung. Denn sie muss an niemanden leisten und darf die eingezahlten Beiträge behalten. Und das gilt es - soweit möglich - zu verhindern!
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