Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Nachricht · Altersversorgung

    Keine Störung der Geschäftsgrundlage durch BilMoG-Regelungen

    | Ändern sich die bilanzrechtlichen Bestimmungen, rechtfertigt dies nicht, die Versorgungsregelungen wegen Störung der Geschäftsgrundlage anzupassen. Das hat das BAG klargestellt. |

     

    Im konkreten Fall wollte ein Unternehmen die Anpassungsverpflichtung aus der Ruhegehaltszusage gegenüber einem Mitarbeiter nicht mehr wie bisher erfüllen. Es berief sich auf eine Störung der Geschäftsgrundlage gemäß § 313 BGB. Diese beruhe auf erheblich erhöhten Rückstellungen, die das Unternehmen nach Inkrafttreten des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes 2010 (BilMoG) in seiner Handelsbilanz aufgrund erheblich gestiegener Barwerte der Versorgungszusagen einzustellen habe.

     

    Damit kam das Unternehmen vor dem BAG nicht durch: Nach der handelsrechtlichen Konzeption handelt es sich bei Rückstellungen im Wesentlichen um ein Instrument der Innenfinanzierung. Dies wirkt sich zwar auf den bilanziellen Gewinn bzw. Verlust eines Unternehmens aus. Allerdings berechtigt ein schlechterer wirtschaftlicher Verlauf des Geschäftsjahrs nicht dazu, laufende Betriebsrenten zu widerrufen und Anpassungsregelungen zu ändern. Denn nicht einmal eine wirtschaftliche Notlage kann nach den gesetzlichen Wertungen des Betriebsrentengesetzes einen Widerruf von Versorgungszusagen begründen. In so einem Fall eine Störung der Geschäftsgrundlage anzunehmen, widerspräche der gesetzlichen Risikoverteilung (BAG, Urteil vom 08.12.2020, Az. 3 AZR 64/19, Abruf-Nr. 219381).

     

    Quelle: ID 47035258