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  • · Fachbeitrag · Altersversorgung

    Spätehenklausel in Versorgungszusage unzulässig

    | Die Versorgung der Witwe oder des Witwers eines Arbeitnehmers darf nicht davon abhängig gemacht werden, dass die Ehe vor einem bestimmten Lebensalter abgeschlossen wurde. Mit dieser Begründung hat das BAG einen Arbeitgeber verpflichtet, die Versorgung trotz Spätehenklausel zu zahlen. Falls Sie gegenüber Mitarbeitern Versorgungszusagen gemacht haben, sollten Sie diese prüfen und gegebenenfalls anpassen. |

     

    BAG kippt altersabhängige Spätehenklausel

    Im Urteilsfall sah die Versorgungsordnung vor, dass ein Anspruch auf Witwenrente nur besteht, wenn die Ehe vor Vollendung des 60. Lebensjahrs des Mitarbeiters geschlossen worden war. Diese Voraussetzung war nicht erfüllt. Dennoch musste der Arbeitgeber die Hinterbliebenenrente zahlen. Das BAG sah in der Spätehenklausel eine nach § 7 Abs. 2 AGG unwirksame Altersdiskriminierung (BAG, Urteil vom 4.8.2015, Az. 3 AZR 137/13, Abruf-Nr. 145143).

     

    Das sind die Folgen des Urteils

    Hinterbliebene hätten bei unwirksamer Klausel einen Anspruch gegen Sie als Arbeitgeber. Denn das Rentenstammrecht verjährt erst nach 30 Jahren. Hinterbliebene könnten es also prinzipiell - zumindest seit Inkrafttreten des AGG am 18. August 2006 - einfordern. Als Arbeitgeber müssten Sie die Renten rückwirkend (nur) für drei Jahre zahlen (§ 18a BetrAVG; § 195 BGB).