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Übertragung einer Pensionsverpflichtung auf andere GmbH
| Die „Übertragung“ einer Pensionszusage für einen ehemaligen Gesellschafter-Geschäftsführer (GGf) von einer GmbH auf eine andere GmbH ist weder als Arbeitslohn noch als verdeckte Gewinnausschüttung zu behandeln. So sieht es das FG Düsseldorf, wenn der GGf kein Wahlrecht hatte, eine Zahlung an sich selbst zu verlangen und es mangels ausreichender Liquidität auch nicht zu einer Zahlung zwischen den beiden GmbH gekommen ist. |
Wichtig | Die Finanzverwaltung lässt die Entscheidung des FG Düsseldorf (Urteil vom 13.07.2017, Az. 9 K 1804/16 E, Abruf-Nr. 198919) vom BFH prüfen (Az. beim BFH: X R 42/17).
Quelle: Ausgabe 08 / 2018 | Seite 3 | ID 45356588