· Nachricht · Altersversorgung/Lohnsteuer
Wichtige Neuerungen zur betrieblichen Altersvorsorge
| Am 01.01.2018 tritt das neue Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG) in Kraft. Die bisherige Welt der betrieblichen Altersvorsorge (bAV) mit fünf Durchführungswegen und drei Zusagearten erfährt einige Änderungen. Außerdem wird mit dem Sozialpartnermodell eine neue bAV-Welt eingeführt. |
- Mit dem Sozialpartnermodell führt der Gesetzgeber zwei neue Formen der bAV für tarifgebundene Arbeitgeber ein: Eine reine Beitragszusage ohne Garantien sowie Optionsmodelle, bei denen der Arbeitnehmer automatisch am Entgeltumwandlungsmodell des Arbeitgebers teilnimmt ‒ sofern er nicht explizit widerspricht.
- Der Arbeitgeber ist künftig zudem verpflichtet, Sozialversicherungsbeiträge, die er durch eine Gehaltsumwandlung des Arbeitnehmers in eine begünstigte bAV spart, in pauschalierter Form an die Versorgungseinrichtungen weiterzuleiten.
- Der steuerliche Rahmen für Beiträge an Pensionskassen, Pensionsfonds und Direktversicherungen zum Aufbau einer kapitalgedeckten bAV erhöht sich: Er beträgt ab 01.01.2018 acht Prozent der Beitragsbemessungsgrenze (BBG) der Rentenversicherung (West).
- Steuerfrei nachzahlbar sind ab 01.01.2018 Beiträge in Höhe von bis zu acht Prozent der BBG, multipliziert mit der Zahl der Kalenderjahre ‒ maximal zehn Kalenderjahre ‒, in denen das Arbeitsverhältnis ruhte.
Weiterführende Hinweise
- Beitrag „So wirkt sich das neue Betriebsrentenstärkungsgesetz arbeitsrechtlich aus“ auf asr.iww.de → Abruf-Nr. 44969158
- Beitrag „So wirkt sich das neue Betriebsrentenstärkungsgesetz steuerrechtlich aus“ auf asr.iww.de → Abruf-Nr. 45012815
Quelle: Ausgabe 01 / 2018 | Seite 1 | ID 44986659