· Fachbeitrag · Arbeitgeberleistungen
Pfändungsschutz von Arbeitseinkommen: Entgelt- umwandlung nach PfÜB-Zustellung rechtens
von Dr. Claudia Veh, KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, München
| In der Praxis kommt es immer wieder vor, dass der Gläubiger eines Mitarbeiters bei dessen Arbeitgeber als Drittschuldner einen sog. Pfändungs- und Überweisungsbeschluss (kurz PfÜB) erwirken. Für Sie als Arbeitgeber stellt sich dann häufig die Frage, ob eine Entgeltumwandlung noch zulässig ist und die pfändbaren Beträge reduziert werden können, wenn der Gläubiger bereits einen PfÜB erwirkt hat. Einen solchen Fall hat das BAG jetzt entschieden. |
Entgeltumwandlungsvereinbarung nach Pfändung
Ein Mann hatte gegen seine geschiedene Ehefrau einen Beschluss auf Pfändung des gegenwärtigen und künftigen Arbeitseinkommens in Höhe von 22.679,60 Euro erwirkt. Die Forderung resultierte aus einer bei der Scheidung vereinbarten Aufteilung von Schulden aus einem Baudarlehen. Der Beschluss wurde dem Arbeitgeber im November 2015 zugestellt.
Im Mai 2016 schloss die Mitarbeiterin mit ihrem Arbeitgeber eine Entgeltumwandlungsvereinbarung. Von ihrem Bruttoeinkommen sollten künftig monatlich 248 Euro (vier Prozent der Beitragsbemessungsgrenze im Jahr 2016) als Beitrag in eine Direktversicherung eingezahlt werden. Die Höhe der Entgeltumwandlung entsprach damit genau dem Rechtsanspruch auf Entgeltumwandlung gem. § 1a BetrAVG.
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