· Fachbeitrag · Arbeitsentgelt
Ausbildungsvergütung 20 Prozent unter IHK-Empfehlung
| Bei Fehlen einschlägiger Tarifverträge ist eine Ausbildungsvergütung unangemessen, wenn sie die von der IHK empfohlene Ausbildungsvergütung um mehr als 20 Prozent unterschreitet. Die Unangemessenheit bewirkt, dass dem Auszubildenden die von der IHK für das jeweilige Ausbildungsjahr empfohlene Ausbildungsvergütung zusteht, entschied das BAG (Urteil vom 16.7.2013, Az. 9 AZR 784/11 ; Abruf-Nr. 133338 ). |
PRAXISHINWEIS | Die Karten sind hier zugunsten des Auszubildenden gemischt: Er muss nur darlegen, dass die vereinbarte Vergütung unangemessen ist. Dazu reicht, dass er sich auf die einschlägige tarifliche Vergütung oder - falls es eine solche nicht gibt - auf Empfehlungen von Kammern und Innungen stützt und darlegt, dass seine Vergütung um mehr als 20 Prozent darunter liegt. Um dies zu entkräften, muss der ausbildende Arbeitgeber begründen, warum im Einzelfall ein von den geschilderten Grundsätzen abweichender Maßstab gelten soll. |