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  • · Fachbeitrag · Arbeitsrecht

    Arbeitszeiterfassung im Autohaus: Acht Fragen aus der Praxis und die Antworten einer Expertin

    | Das Thema „Erfassung der Arbeitszeit nach dem BAG-Urteil“ bewegt immer noch die Gemüter der Personalverantwortlichen. Viele Leser haben daher Fragen an die ASR-Redaktion gestellt. Die acht häufigsten beantwortet Rechtsanwältin Heike Mareck von der Kanzlei Mareck. |

     

    Frage 1: „Unsere Mitarbeiter tragen ihre Stunden eigenständig in eine Zeiterfassungssoftware ein. Von mir als Arbeitgeber wird nur verfolgt, dass die Einträge augenscheinlich vollständig sind. In 99,9 Prozent der Fälle werden Arbeitszeiten gemäß Arbeitsschutzgesetz eingehalten. Nicht eingetragen werden aktuell Beginn und Ende der Arbeitszeit. Habe ich damit trotzdem bereits meine Pflichten als Arbeitgeber erfüllt?“

     

    Antwort: Leider nein. Auf der Grundlage des Arbeitsschutzgesetzes hat der Arbeitgeber lt. BAG (Beschluss vom 13.09.2022, Az. 1 ABR 22/21, Abruf-Nr. 231296 ) in Anlehnung an das EuGH-Urteil (vom 19.05.2019, Rs. C-55/18, Abruf-Nr. 215595 ) die Pflicht, Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit der Mitarbeiter zu erfassen und aufzuzeichnen. Hingegen ist er auch nach derzeitiger Auffassung des BAG weitgehend frei darin, auf welche Weise er diese Pflicht erfüllt. Dies können z. B. vielfältig auf dem Software-Markt erhältliche IT-Zeiterfassungstools oder auch die klassische „Stechuhr“ sein.