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  • 25.03.2025 · Nachricht · Arbeitsrecht

    LAG Niedersachsen: Kfz-Werkstatt muss Mitarbeiterin mehr als 3.300 Überstunden zahlen – weil sie kein..

    | § 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG enthält auch die Verpflichtung der Arbeitgeberin, ein System zur Erfassung der von ihren Arbeitnehmern geleisteten täglichen Arbeitszeit einzuführen, das Beginn und Ende und damit die Dauer der Arbeitszeit einschließlich der Überstunden umfasst. Es gibt keinen Grund, warum es der Arbeitgeberin im Hinblick auf eine ohnehin bestehende Verpflichtung zur Arbeitsaufzeichnung nicht zumutbar sein soll, ihre hieraus gewonnenen Erkenntnisse dem Arbeitnehmer im Überstundenprozess auf dessen Vortrag entgegenzuhalten. Dies hat das LAG Niedersachsen klargestellt. |