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  • · Fachbeitrag · Arbeitsverhältnisse

    Arbeitsverhältnisse nach abgeschlossener Ausbildung richtig befristen

    von Rechtsanwältin Dr. Viktoria Winstel, Osborne Clarke, Köln

    | Manche Autohäuser oder Kfz-Servicebetriebe möchten Auszubildende nach ihrer Ausbildung zunächst befristet weiterbeschäftigen. Um das wirksam zu bewerkstelligen, gilt es ein Gestrüpp an Vorschriften zu kennen und zu lichten. Erfahren Sie nachfolgend, worauf Sie achten müssen, um den Arbeitsvertrag wirksam zu befristen.

    Verbot der Vorbeschäftigung kann im Wege stehen

    Vorweg die gute Nachricht: Das Verbot der Vorbeschäftigung nach § 14 Abs. 2 S. 2 Teilzeit und Befristungsgesetz (TzBfG) steht einer sachgrundlosen befristeten Beschäftigung nicht im Wege. Nach dieser Vorschrift ist eine sachgrundlose Befristung unzulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein Arbeitsverhältnis bestanden hat. Da das Ausbildungsverhältnis kein Arbeitsverhältnis ist, bestand keine Vorbeschäftigung in diesem Sinne.

     

    Sie müssen aber § 24 Berufsbildungsgesetz (BBiG) im Blick haben. Danach gilt ein Arbeitsverhältnis als auf unbestimmte Zeit begründet, wenn ein Auszubildender im Anschluss an sein Berufsausbildungsverhältnis weiter beschäftigt wird, ohne dass hierüber ausdrücklich etwas vereinbart worden ist.