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  • · Fachbeitrag · Arbeitsverhältnisse

    Dank und gute Wünsche müssen nicht ins Arbeitszeugnis

    | Als Arbeitgeber sind Sie nicht verpflichtet, ein Arbeitszeugnis mit Formulierungen abzuschließen, in denen Sie dem Mitarbeiter für die geleisteten Dienste danken, dessen Ausscheiden bedauern oder ihm für die Zukunft alles Gute wünschen. Das ergibt sich aus einem Urteil des BAG. |

     

    Hintergrund | Das einfache Zeugnis muss mindestens Angaben zu Art und Dauer der Tätigkeit enthalten (nach § 109 Abs. 1 Satz 2 GewO). Der Mitarbeiter kann verlangen, dass sich die Angaben darüber hinaus auf Leistung und Verhalten im Arbeitsverhältnis (qualifiziertes Zeugnis) erstrecken (§ 109 Abs. 1 Satz 3 GewO). Aussagen über persönliche Empfindungen des Arbeitgebers gehören damit nicht zum notwendigen Zeugnisinhalt (BAG, Urteil vom 11.12.2012, Az. 9 AZR 227/11; Abruf-Nr. 123826).

     

    PRAXISHINWEIS | Ist der Mitarbeiter mit einer Schlussformel nicht einverstanden, kann er nur ein Zeugnis ohne diese Formulierung verlangen.

    Weiterführende Hinweise

    • Beitrag „Arbeitszeugnisse richtig gestalten - eine Herausforderung auch für Kfz-Betriebe!“, ASR 6/2012, Seite 16
    • Checkliste „Gliederung eines qualifizierten Arbeitszeugnisses“ auf asr.iww.de → Downloads → Checklisten/Arbeitshilfen → Personalmanagement.
    Quelle: Ausgabe 03 / 2013 | Seite 5 | ID 37602400