· Fachbeitrag · Arbeitsverhältnisse
Flexirentengesetz: Geänderte Regeln zum Hinzuverdienst von Rentnern ab 01.07.2017
von Rechtsanwältin Sylvia Wörz, Osborn Clarke, Köln
| Seit 01.07.2017 können Voll- und Teilrentner durch frühzeitige zusätzliche Beiträge spätere Rentenabschläge besser ausgleichen. Außerdem haben sie bessere Möglichkeiten, vor Erreichen der Regelaltersgrenze - ggf. ohne Rentenkürzungen - hinzuzuverdienen. Das bringt auch bei der Lohnabrechnung Änderungen für Arbeitgeber, die Rentner (weiter-)beschäftigen. |
Ausgleich von Rentenabschlägen früher möglich
Wer vorzeitig eine Rente bezieht, muss auch weiterhin Abschläge in Höhe von 0,3 Prozent pro Monat der früheren Inanspruchnahme einer Altersvollrente in Kauf nehmen. Jedoch ermöglicht das Flexirentengesetz Rentnern nun, dass sie die Rentenminderungen, die durch die vorzeitige Inanspruchnahme der Altersrente entstehen, bereits ab Vollendung des 50. Lebensjahrs durch zusätzliche Beitragszahlungen ausgleichen können. Bislang war dies erst ab Vollendung des 55. Lebensjahrs möglich.
Analog dazu kann eine Rentenauskunft nun ebenfalls vor Vollendung des 55. Lebensjahrs erteilt werden. Sie enthält auf Antrag auch die Höhe der Beitragszahlungen, die eine Rentenminderung bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Altersrente ausgleichen. Auf diese Möglichkeit müssen die Rentenversicherungsträger künftig mit dem Versand der zuletzt vor Vollendung des 50. Lebensjahrs zu erteilenden Renteninformation hinweisen.
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