· Fachbeitrag · Arbeitsverhältnisse/Kapitalanlagen
Management-Beteiligungsprogramme: Einkünfte sind nicht automatisch Arbeitslohn
| Auch in Autohäusern hält das Modell Einzug, dass sich Führungskräfte am Erfolg des Unternehmens beteiligen dürfen bzw. sollen. Doch wie sind Einkünfte aus solchen Managementbeteiligungen steuerlich zu beurteilen? Waren vertraglich konkrete „Leaver-Regelungen“ vereinbart, ging das Finanzamt bisher von Arbeitslohn aus. Dem hat der BFH jetzt widersprochen. |
BFH: Leaver-Regelungen sind kein Indiz für Arbeitslohn
Managementbeteiligungen sind in aller Regel auf die Zeit begrenzt, in dem der Mitarbeiter zum Unternehmen gehört. Verlässt (englisch: leaving) er das Unternehmen freiwillig oder unfreiwillig, muss er die Beteiligung wieder verkaufen. Trotz dieser Verknüpfung zwischen Arbeitsverhältnis und Managementbeteiligung dürfen die Finanzämter nicht automatisch unterstellen, dass Beteiligungserträge und Veräußerungsgewinne Arbeitslohn darstellen. Es kommt auf die Vereinbarungen im Einzelfall an (BFH, Urteil vom 04.10.2016, Az. IX R 43/15, Abruf-Nr. 191460).
Begründung: Beteiligt sich ein Mitarbeiter kapitalmäßig an seinem Arbeitgeber, kann die Beteiligung eine eigenständige Erwerbsgrundlage sein. Erwerbseinnahmen und -aufwendungen daraus stehen in keinem Zusammenhang zum Arbeitsverhältnis. Der Mitarbeiter nutzt sein Kapital als eine vom Arbeitsverhältnis unabhängige und eigenständige Erwerbsgrundlage zur Einkünfteerzielung. Die laufenden Erträge sind keine Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit, sondern solche aus Kapitalvermögen. Veräußerungsgewinne würden je nach Beteiligungshöhe der Abgeltungsteuer oder der Besteuerung nach § 17 EStG unterliegen.
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