· Fachbeitrag · Ausgleichsanspruch
Ansprüche aus der Vermittlung von Finanz- und Versicherungsdienstleistungen im Kfz-Vertrieb
von Rechtsanwalt Christoph Boeminghaus, Osborne Clarke, Köln
| Bei der Beendigung und Abwicklung von Kfz-Händlerverträgen rückt schnell der Ausgleichsanspruch für die Neukundengewinnung nach § 89b HGB analog in den Fokus. Was viele jedoch nicht wissen: Auch aus weiteren Vertriebsvereinbarungen können Ihnen Ansprüche auf Ausgleichszahlung erwachsen. Das gilt nicht zuletzt für die Vermittlung von Finanz- und Versicherungsdienstleistungen an Neu- und Mehrfachkunden im Zusammenhang mit dem Fahrzeugverkauf. |
Voraussetzungen für den Ausgleichsanspruch
Der Vertrieb wichtiger Absatzinstrumente wie Leasing und Finanzierung gehört seit Jahren zum Alltag eines Kfz-Vertragshändlers. In jüngerer Zeit kommen verstärkt Versicherungsverträge und Mobilitätsdienstleistungen als Ertragsquelle und Kundenbindungsprogramme hinzu. Oft werden diese „Nebengeschäfte“ aufgrund von Vermittlungsvereinbarungen vertrieben, die als echte Handelsvertreterverträge zu qualifizieren sind. Endet eine solche Vereinbarung, steht dem vermittelnden Vertragshändler unter bestimmten Voraussetzungen hieraus ein Ausgleichsanspruch aus § 89b HGB zu.
Ständige Betrauung mit der Vermittlung
Der Ausgleichsanspruch nach § 89b HGB steht ursprünglich nur Handelsvertretern zu. Voraussetzung für eine Ausgleichszahlung ist deshalb, dass Sie ständig damit betraut sind, Versicherungs- und Finanzdienstleistungen gegen Vergütung (meist eine Provision) zu vermitteln.
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