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  • · Fachbeitrag · Compliance

    Geldwäscheprävention: Sechs typische Stolperfallen, die Sie kennen und vermeiden sollten

    von Rechtsanwalt Andreas Glotz, Rechtsanwalt, Geschäftsführer Deutsche Gesellschaft für Geldwäscheprävention mbH Köln und Tetiana Yurkiv, Köln

    | Das Geldwäschegesetz (GwG) stellt in erster Linie ein Präventionsgesetz dar. Es wird erst dann repressiv, wenn Pflichtverletzungen festgestellt werden. Aus der Durchsicht von „Prangermitteilungen“ der Aufsichtsbehörden und aus Bußgeldprozessen stechen im Kfz-Handel eine Reihe von Mängeln immer wieder hervor. Damit Sie nicht ebenfalls über das GwG stolpern, macht ASR Sie auf sechs typische Fallen aufmerksam. |

    Falle 1: Bargeldobergrenze und Schwellenwert

    Barzahlungen beim Fahrzeugverkauf lassen sich von den Aufsichtsbehörden anhand der Kassenbücher leicht kontrollieren. Dennoch versäumen viele Autohäuser bei Zahlungen ab 10.000 Euro noch immer die erforderliche Dokumentation anhand von Ausweiskopien bzw. Handelsregisterauszug und Gesellschafterverzeichnis.

     

    Wichtig | Zudem hält sich hartnäckig das Gerücht, dass keine Dokumentation der Unterlagen erforderlich sei, wenn der Schwellenwert von 10.000 Euro unterschritten wird. Das ist falsch, denn die Verdachtsmeldepflicht besteht ab dem ersten Euro ‒ also auch bei unterschrittenem Schwellenwert.