· Fachbeitrag · Datenschutz
In zehn Punkten erklärt: Das neue Datenschutzrecht aus Sicht der Kfz-Betriebe ‒ Teil 1
von Rechtsanwalt Patrick Kaiser, LL.M., ZDK, Bonn
| Ab 25.05.2018 gelten die neue Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und das neue Bundesdatenschutzgesetz (BDSG). Bis dahin müssen Kfz-Betriebe ihren Umgang mit personenbezogenen Daten kritisch prüfen und an die neuen Vorschriften anpassen. Sonst drohen massive Bußgelder. ASR verschafft Ihnen in zehn Punkten einen Überblick über die Änderungen beim Datenschutz, die im typischen Praxisalltag eines Kfz-Betriebs künftig eine Rolle spielen können. Teil 1 liefert Ihnen die Punkte eins bis sieben. |
1. Prüfungsmethodik
Zur Bewertung von datenschutzrelevanten Sachverhalten ist zunächst immer die unmittelbar geltende DSGVO als Prüfungsmaßstab heranzuziehen. Nur soweit die DSGVO Konkretisierungen durch die Mitgliedstaaten ermöglicht, sind sektorspezifische Vorschriften oder die Regelungen im BDSG zu prüfen.
2. Datenschutzgrundsätze
Die allgemeinen Datenschutzgrundsätze für eine rechtmäßige Datenverarbeitung gelten gemäß Art. 5 DSGVO fort. Hierzu zählen u. a.
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