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  • · Fachbeitrag · Dienstwagen

    Schadenersatz bei vorzeitiger Rückforderung des Dienstwagens

    | Eine AGB-Klausel, nach der ein Arbeitnehmer einen auch privat nutzbaren Dienstwagen im Falle der Freistellung nach Kündigung des Arbeitsverhältnisses an den Arbeitgeber zurückgeben muss, ist nach Ansicht des BAG wirksam. Doch Vorsicht: Wer beim Widerruf das „billige Ermessen“ außer Acht lässt, macht sich möglicherweise schadenersatzpflichtig. |

     

    Berücksichtigen Sie bei Ihrer Entscheidung über den Rückruf insbesondere,

    • ob der Dienstwagen das einzige Fahrzeug Ihres Mitarbeiters ist und
    • ob der Widerruf nicht besser zum Ende des Monats erfolgen sollte, weil Ihr Mitarbeiter die private Nutzung für den gesamten Monat nach der Ein-Prozent-Regelung versteuern muss, obwohl er den Dienstwagen wegen des früheren Entzugs nicht den vollen Monat nutzen konnte.

     

    PRAXISHINWEIS | Im BAG-Fall hatte der Arbeitgeber diese Umstände nicht berücksichtigt. Daher überwog in den Augen des BAG das Interesse der Mitarbeiterin, den von ihr versteuerten Vorteil real nutzen zu können, gegenüber dem abstrakten Interesse des Arbeitgebers am sofortigen Entzug des Pkw (BAG, Urteil vom 21.3.2012, Az. 5 AZR 651/10; Abruf-Nr. 121610). Der Arbeitgeber muss der Mitarbeiterin daher den Nutzungsausfall erstatten. Grundlage ist die Ein-Prozent-Regelung. Bei einem Ausfall von 22 Tagen muss der Arbeitgeber 203,13 Euro brutto (ein Prozent des Bruttolistenpreises in Höhe von 27.700 Euro = 277 Euro : 30 x 22) zahlen. Diesen Betrag muss die Arbeitnehmerin versteuern.

    Quelle: Ausgabe 12 / 2012 | Seite 5 | ID 35822220