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  • · Fachbeitrag · Elektronische Kassensysteme

    Kassensysteme: Autohäuser müssen Mitteilungspflicht einhalten ‒ und schnell handeln

    von Dipl.-Finanzwirt Marvin Gummels, Hage

    | Nutzen Sie als Autohaus ein elektronisches Kassensystem, müssen Sie jetzt handeln. Denn die über § 146a Abs. 4 AO bestehende, aber bisher ausgesetzte Mitteilungspflicht für elektronische Aufzeichnungssysteme greift nun ab dem 01.01.2025. Es gibt zwar eine neue Übergangsregelung bis zum 31.07.2025. Viel Zeit ist das jedoch nicht. ASR beleuchtet die Details und zeigt, was Sie ab sofort veranlassen müssen. |

    Darum geht es bei § 146a Abs. 4 AO

    Erfassen Sie als Autohaus aufzeichnungspflichtige Geschäftsvorfälle oder andere Vorgänge mithilfe eines elektronischen Aufzeichnungssystems im Sinne des § 146a Abs. 1 AO, müssen Sie das dem örtlich zuständigen Finanzamt mitteilen ‒ und zwar mit amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung (§ 146a Abs. 4 AO). Hauptanwendungsfall dieser Mitteilungspflicht sind die elektronischen Kassensysteme. Das sind in Autohäusern typischerweise Registrier- bzw. PC-Kassen, Kassen-Apps oder Warenwirtschaftssysteme mit Kassenfunktion. Die Mitteilungspflicht geht im Detail sogar so weit, dass auch EU-Taxameter und nach dem 30.06.2024 in den Verkehr gebrachte Wegstreckenzähler zu melden sind.

     

    PRAXISTIPP | Diese Mitteilungspflicht ist nicht neu. § 146a Abs. 4 AO ist bereits am 22.12.2016 verkündet worden und gilt seit dem 01.01.2020. Dennoch wurde bis vor Kurzem nicht ein einziges Kassensystem gemeldet. Der Grund dafür: Das BMF hat die Mitteilungspflicht zunächst ausgesetzt (BMF, Schreiben vom 06.11.2019, Az. IV A 4 ‒ S 0319/19/10002 :001, Abruf-Nr. 212154). Weil dieses BMF-Schreiben nun mit Wirkung ab dem 01.01.2025 aufgehoben wurde, gilt erstmals ab dem 01.01.2025 die (bereits seit fünf Jahren bestehende!) Pflicht.