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eAU: Im vierten Quartal 2021 gilt eine Übergangsregelung
| Am 01.10.2021 startet die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU). Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen sollen von den behandelnden Ärzten nur noch digital an die Krankenkassen übermittelt werden. Trotzdem können Sie mit zwei unterschiedlichen Dokumenten zum Beleg der Arbeitsunfähigkeit konfrontiert werden. Grund dafür ist eine Übergangsregelung für das vierte Quartal 2021. |
Hintergrund | Mit dem Terminservice- und Versorgungsgesetz ist die gesetzliche Grundlage geschaffen worden, dass ab dem 01.10.2021 die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen von den Ärzten an die Krankenkassen nur noch digital übermittelt werden. Da die technische Umstellung zum 01.10.2021 nicht flächendeckend bei allen Ärzten möglich ist, erhalten Arztpraxen Zeit, sich im Laufe des vierten Quartals auf das neue eAU-Verfahren umzustellen. Sie können vom 01.10. bis zum 31.12.2021 noch den bekannten „Nachweis zur Vorlage beim Arbeitgeber“ ausstellen. Praxen, die bereits an die eAU-Technik angeschlossen sind, übermitteln elektronisch an die Krankenkassen. Sie werden aber auch weiterhin Papierbescheinigungen für Arbeitgeber und Patienten erstellen ‒ sollte die elektronische Übertragung nicht funktionieren zusätzlich eine für die Krankenkasse.