· Fachbeitrag · finanzierung
Fallstricke von Angehörigen-Bürgschaften und Darlehensverträgen im Autohaus kennen
von Rechtsanwältin Sabine Wagner, Truchtlaching
| Es gibt viele Gründe für Sie als Autohaus-Unternehmer, Ihren Ehepartner oder Ihre Kinder als Gesellschafter am Unternehmen zu beteiligen. Sofern letztere als Gesellschafter für einen Firmenkredit bürgen, sollten Sie allerdings die Risiken kennen, die jene dabei eingehen. Denn die Haftung eines Bürgen ist nur unter sehr engen Voraussetzungen ausgeschlossen. |
Gesellschafterbürgschaft
Braucht Ihr Autohaus einen Kredit, entspricht es gängiger Bankpraxis, die Kreditgewährung davon abhängig zu machen, dass die rechtlich und wirtschaftlich verantwortlichen Personen für die entstehenden Forderungen eintreten. Dies bedeutet, dass ein oder mehrere Gesellschafter bürgen (Gesellschafterbürgschaft). Dabei kann die Bank davon ausgehen, dass ein Gesellschafter sich aus eigenen finanziellen Interessen an seinem Unternehmen beteiligt und die Haftung für einen Kredit für ihn deshalb kein unzumutbares Risiko darstellt. Ein Gesellschafter ist demnach nicht schutzbedürftig.
Ehegatte bürgt als Gesellschafter
In mittelständischen Autohäusern fungiert oft die Ehefrau neben ihrem Mann als Gesellschafterin der GmbH. Und als solche übernimmt sie nicht selten eine Bürgschaft für einen Firmenkredit. Dazu muss sie wissen: Eine solche Bürgschaft ist nicht sittenwidrig und damit nicht nichtig. Denn die Grundsätze zur Sittenwidrigkeit ruinöser Ehegattenbürgschaften sind generell nicht auf die Gesellschafterbürgschaft übertragbar. Der Ehegatte kommt also aus der Haftung als Bürge in der Regel nicht wieder heraus.
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