· Fachbeitrag · Geldwäscheprävention
Neues Recht ab 26.06.2017: Übergangsregelung bei Abgabe von Verdachtsmeldungen beachten!
von Rechtsanwalt Andreas Glotz, Geschäftsführer Deutsche Gesellschaft für Geldwäscheprävention mbH, Köln
| Seit 26.06.2017 gilt - ohne Übergangsfrist - das neue Geldwäschegesetz (GwG). ASR wird Sie in den folgenden Ausgaben mit den teilweise gravierenden Neuerungen vertraut machen und Ihnen Praxishinweise geben, wie Sie das neue Recht betriebsintern umsetzen. An dieser Stelle erfahren Sie - wegen der hohen Dringlichkeit -, wie Sie künftig Ihre Verdachtsmeldungen abgeben müssen. Hier gilt eine Übergangsregelung, und so kommt es für die Form der Abgabe per Fax oder elektronisch darauf an, wann Sie eine Verdachtsmeldung abgeben. |
Übergangsregelung bei Abgabe von Verdachtsmeldungen
Grundlagen
Die bisherige Doppelmeldung an das zuständige Landeskriminalamt und das Bundeskriminalamt entfällt ab dem 26.06.2017. Verdachtsmeldungen sind allein bei der Financial Intelligence Unit (FIU) der Generalzolldirektion und der hier neu geschaffenen Behörde „Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen“ abzugeben.
Wichtig | Die Pflicht zur Abgabe einer Verdachtsmeldung besteht wie bisher auch schwellenwertunabhängig vom ersten Euro an. Die Art und Weise der Zahlung (bar/unbar) ist davon ebenfalls nicht berührt.
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