· Fachbeitrag · Geringfügige Beschäftigung/Mindestlohn
Anhebung von Mindestlohn und Geringfügigkeitsgrenze ‒ So gelingt die Umsetzung in der Praxis
von RA Dr. Christian Schlottfeldt, www.arbeitszeitkanzlei.de, Berlin
| Zum 01.10.2022 wird der gesetzliche Mindestlohn auf zwölf Euro pro Stunde erhöht. Zugleich wird die Verdienstgrenze für eine geringfügige Beschäftigung auf 520 Euro pro Monat bzw. 6.240 Euro pro Jahr angehoben. Darüber hinaus werden einige wichtige Rahmenbedingungen der geringfügigen Beschäftigung neu geregelt. Der folgende Beitrag erläutert anhand der Rechtslage die sich für die Autohaus-Praxis ergebenden arbeitsvertraglichen Konsequenzen und bietet Ihnen Lösungsansätze an. |
Wieviel Arbeitszeit ist maximal im Arbeitsvertrag vereinbar?
Mit der Anhebung des Mindestlohns auf zwölf Euro pro Stunde und der Geringfügigkeitsgrenze auf 520 Euro pro Monat ergeben sich neue „Rechenwerte“ für Minijob-Verträge. Der Betrag von 520 Euro entspricht 43,33 „Mindestlohnstunden“, sodass dieser Wert die Obergrenze der Vertragsarbeitszeit in Minijob-Verträgen darstellt. Er ist damit geringfügig höher als die aktuelle bis 30.09.2022 geltende Grenze (43,06 Stunden/Monat) auf Basis der 450-Euro-Grenze und des ab 01.07.2022 geltenden Mindestlohns von 10,45 Euro (450 Euro/Monat : 10,45 Euro/Stunde = 43,06 Stunden/Monat).
Bezogen auf eine Wochenarbeitszeit entspricht der neue Wert von 43,33 Stunden/Monat bei durchschnittlich 4,348 Wochen pro Monat einer Arbeitszeit von 9,97 Stunden/Woche. Bei einer Wochenarbeitszeit von exakt zehn Stunden würde die Geringfügigkeitsgrenze also bei ganzjähriger Beschäftigung leicht überschritten. Zwar will der Gesetzgeber mit den neuen Regeln der geringfügigen Beschäftigung eigentlich eine Arbeitszeit von genau zehn Wochenstunden ermöglichen. Die neue Geringfügigkeitsgrenze verfehlt dieses Ziel aber knapp:
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