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  • · Fachbeitrag · Geschäftsführerhaftung

    BGH zur D&O-Versicherung: Klausel über automatisches Vertragsende bei Insolvenz unwirksam

    von Fachanwalt für Insolvenzrecht Dr. Volker Hees, Hoffmann Liebs Rechtsanwälte, Düsseldorf

    | Gegen das insolvenzbedingte Haftungsrisiko können Unternehmen zugunsten ihrer Geschäftsführer, Aufsichtsräte, Vorstände und leitenden Angestellten eine D&O-Versicherung abschließen. Die Klauseln in den Versicherungsbedingungen beschäftigen immer wieder die Gerichte. Zuletzt entschied der BGH, dass die Klausel unwirksam ist, die das automatische Ende des Versicherungsvertrags mit dem Ablauf der Versicherungsperiode vorsieht, in der der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt worden ist. ASR stellt das Urteil und seine Folgen für Autohäuser vor. |

    Streit um D&O-Versicherung in der Insolvenz vor BGH

    Dem BGH-Urteil liegt folgender Fall zugrunde: Der Insolvenzverwalter über das Vermögen einer AG nimmt den D&O-Versicherer in Anspruch, und zwar aus abgetretenem Recht aus D&O-Versicherungen, die die AG und ein früherer Vorstand unterhalten haben. Der Vorstand soll trotz bereits eingetretener Insolvenzreife noch Zahlungen in Höhe von rund 870.000 Euro an Dritte abgewickelt haben, was zur Haftung nach § 92 AktG a.F. (jetzt § 15b InsO) führt.

     

    Automatisches Vertragsende bei Insolvenzantrag in Klausel

    In den Versicherungsbedingungen (AVB) war Folgendes bestimmt: Der Versicherungsvertrag sollte automatisch mit dem Ablauf der Versicherungsperiode enden, in welcher der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Versicherungsnehmerin gestellt wurde. Für diesen Fall war auch der insolvenzbedingte Ausschluss der Nachmeldefrist vorgesehen.