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  • · Fachbeitrag · Haftung

    Haftung für vertragswidrigen GW-Verkauf des Vorgängers

    | Wer ein Kfz-Handelsgeschäft unter der bisherigen Firma fortführt, haftet nach § 25 HGB für die Schulden seines Vorgängers. Das ist jedoch nicht immer so, wie ein Urteil des OLG Brandenburg beweist. |

     

    Verkauft worden war ein Fünfer BMW von dem GW-Händler X, dem alleinigen Inhaber des Unternehmens mit der Bezeichnung „Autokontakt“. Als der Käufer Mängel reklamierte, war X aus dem Geschäft ausgestiegen. Neue Inhaberin war Frau Y, vermutlich die Ehefrau von X. Vor den Kadi gezogen wurden beide - mit unterschiedlichem Ausgang. Während die Klage gegen Frau Y abgewiesen wurde, muss der Ex-Inhaber X den Kaufpreis gegen Rücknahme des Fahrzeugs zurückzahlen, weil der BMW einen größeren Unfallschaden hatte, als X dem Käufer mitgeteilt hatte (OLG Brandenburg, Urteil vom 22.3.2011, Az: 11 U 25/10; Abruf-Nr. 112523). X haftet insoweit aus „seinem“ Kaufvertrag (§ 437 Nr. 2 bzw. Nr. 3 BGB).

     

    WICHTIG | Interessant ist der „Freispruch“ der neuen Inhaberin, wenn auch erst in zweiter Instanz. Immerhin sieht § 25 HGB einen Schuldbeitritt des/der Neuen vor. Aber nur, wenn sie/er das Geschäft unter der bisherigen Firma fortführt. Genau diese Voraussetzung sei hier nicht erfüllt, meint das OLG. Frau Y habe nur die Bezeichnung „Autokontakt“ weitergeführt. Das sei keine Firmenbezeichnung im rechtlichen Sinn, sondern nur eine „Geschäfts- bzw. Etablissementbezeichnung“.

    Quelle: Ausgabe 12 / 2011 | Seite 5 | ID 30151780