· Fachbeitrag · Haftung/Unternehmensführung
So haftet ein Autohaus-Mitarbeiter für Unfallschäden auf einer Dienstfahrt
von Nicole Vater, Fachanwältin für Verkehrsrecht, Regensburg, und Marcus Gülpen, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Berlin
| Fahrten zum Abholen von Ersatzteilen, der Hol- und Bringservice für Kunden, die Probefahrt nach der Reparatur oder eine Fahrt zum Geschäftskunden sind Alltagssituationen im Autohaus. Beschädigt der Autohaus-Mitarbeiter dabei ein Firmen-, Kunden- oder sein Privatfahrzeug, stellt sich die Frage: Wer haftet für den Schaden und ggf. in welchem Umfang? |
Beschädigung des Firmenfahrzeugs auf einer Dienstfahrt
Beschädigt ein Mitarbeiter bei einer betrieblich veranlassten Tätigkeit eine Sache des Arbeitgebers, ist er in seiner Haftung gegenüber dem Arbeitgeber privilegiert (BAG, Beschluss vom 27.09.1994, Az. GS 1/89 [A]). Betrieblich veranlasst sind Tätigkeiten, die ein Mitarbeiter im Interesse seines Arbeitgebers vornimmt und die innerhalb seines vertraglichen Aufgabenbereichs liegen. Nicht dazu zählt also z. B. die Fahrt von der Wohnung zum Arbeitsplatz.
Die Haftungsprivilegierung bei betrieblich veranlassten Tätigkeiten Ihres Autohaus-Mitarbeiters gestaltet sich sodann wie folgt:
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